Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein zur Förderung historischer Forchbahnfahrzeuge“ VHF
besteht im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz gemäss Art. 56 ZGB ein Verein.

2. Zweck

Der Verein bezweckt den Erhalt und Betrieb von historischen Fahrzeugen der
Forchbahn AG. Pflegt den Kontakt mit anderen gleichgesinnten Vereinen im In - und Ausland. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und strebt nicht nach Gewinn.

3. Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann
Vereinsmitglied werden. Das Aufnahmegesuch bzw. die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der über das Gesuch baldmöglichst befindet.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Vereinsversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

5. Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder (Vgl. Art. 64 Abs. 3 ZGB) unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Termin einberufen. Jährlich muss mindestens eine Vereinsversammlung stattfinden und zwar im ersten Kalenderhalbjahr; weitere Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Anträge von Mitgliedern an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Termin der Versammlung einzureichen.
Die Geschäfte bzw. der Kompetenzbereich der ordentlichen Vereinsversammlung sind:

- Genehmigung des vom/von der Präsident/-in vorgelegten Jahresberichtes

- von Rechnung und Budget nach Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle

- Entlastung des Vorstandes

- Wahl des/der Präsident/-in, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

- über alle anderen der Vereinsversammlung vom Vorstand überwiesenen Geschäfte

- über Anträge von Mitgliedern, sofern der Antrag sieben Tage zuvor eingereicht wurde.

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, sofern der Vereinsbetrag bezahlt wurde. Eine Vertretung ist nicht möglich. Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsvorsitzende.

6. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.Der Vorstand und der/die
Präsident/-in und weitere Mitglieder werden von der Vereinsversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind gestattet.
Der Vorstand hat alle Beschlüsse zu fassen und alle Geschäfte zu erledigen, die nicht aufgrund dieser Statuten anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere obliegen ihm:

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

- Verkehr mit der Forchbahn AG, Zürich, sowie Behörden und Administrationen

Der Vorstand ist ermächtigt, ein Reglement zu schaffen, in welchem einzelne Pflichtenhefte und Delegationsmöglichkeiten festgehalten werden. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte Kommissionen bestellen. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit kommt dem/der Präsident/-in der Stichentscheid zu.
Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten Personen,und regelt die Art der Unterschrift.
Die Mitglieder des Vorstandes und weitere mit Funktionen für den Verein Beauftragte sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

7. Revisionsstelle

Die Vereinsversammlung bezeichnet und wählt zwei Mitglieder als Revisoren. Die
Amtsdauer beträgt vier Jahre, wobei alle zwei Jahre ein Mitglied zur Wahl steht.
Wiederwahl ist gestattet.

8. Finanzielles

Die für die Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Erträge aus Souvenierverkäufen und anderen Erträgen erbracht. Die Festsetzung des Mitgliederbeitrages beschliesst die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Es können je nach Art der Mitgliedschaft verschiedene Beiträge festgelegt werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
Der Vorstand darf über die vorhandenen Mittel im Sinne des Vereinszweckes und im Rahmen des Budgets frei verfügen. Das Rechnungsjahr endet jeweils mit dem Kalenderjahr. Erstmals am 31.12.1994

9. Schlussbestimmungen

Zur Revision der Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins beschliesst der Vorstand über die Verwendung eines
allfälligen Vereinsvermögens. Die verbleibenden Mittel sollen der allgemeinen
Zweckbestimmung erhalten bleiben; sie sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden.
Die vorliegenden Statuten wurden von den anwesenden Personen an der Gründungsversammlung zum „Verein zur Förderung historischer Forchbahnfahrzeuge“ vom 14. Dezember 1993 genehmigt.

Der Tagespräsident:
Harry-Louis Beringer

Der Tagesaktuar:
Daniel Lehner

Forch, 14. Dezember 1993


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